Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Avingstan BV

 

Artikel 1. Definitionen.

  • Angebot / Angebot: Jedes Angebot von Avingstan zum Abschluss eines Vertrags;
  • Dienstleistungen: Alle (zusätzlichen) Dienstleistungen und / oder (technischen) Arbeiten jeglicher Art, die von Avingstan im weitesten Sinne ausgeführt werden;
  • Avingstan: Das Privatunternehmen Avingstan BV (Niederländisches Handelskammer-Aktenzeichen: 74829939), das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet;
  • Waren: Die Waren, die von Avingstan auf der Grundlage des Vertrags an die andere Partei oder zu deren Gunsten geliefert werden sollen, sind Waren und / oder Eigentumsrechte.
  • Vereinbarung: Jede Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Kauf, Verkauf und die Lieferung von Waren durch Avingstan an die andere Partei und / oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Avingstan an die andere Partei;
  • Partei / Parteien: Avingstan und die andere Partei oder jede für sich;
  • schriftlich: per Brief, Fax, E-Mail oder Gerichtsvollzieher;
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Avingstan;
  • Gegenpartei: Die natürliche (n) und / oder juristische (n) Person (en), an die Avingstan ein Angebot zur Lieferung von Waren und / oder zur Erbringung von Dienstleistungen abgibt und / oder die eine Vereinbarung mit Avingstan hat tritt ein in.

 

Artikel 2. Anwendbarkeit.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge sowie für alle sich daraus ergebenden und errichtenden Verpflichtungen.
  2. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Vereinbarung anwendbar waren, gelten diese automatisch – ohne dass dies zwischen den jeweiligen Parteien gesondert vereinbart werden muss – für spätere Vereinbarungen zwischen den Parteien, es sei denn, die entsprechende Vereinbarung wurde ausdrücklich schriftlich zwischen ihnen getroffen Die Parteien vereinbarten etwas anderes.
  3. Die Anwendbarkeit allgemeiner oder spezifischer Geschäftsbedingungen, die von der Gegenpartei angewendet werden, auf eine Vereinbarung wird von Avingstan ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, Avingstan hat ausdrücklich schriftlich erklärt, dass diese Geschäftsbedingungen auf eine Vereinbarung anwendbar sind. Die Annahme der Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen der Gegenpartei eines Vertrags auf diese Weise bedeutet in keinem Fall, dass diese Geschäftsbedingungen auch für einen danach geschlossenen Vertrag stillschweigend gelten.
  4. Im Falle der Ungültigkeit oder Zerstörung einer oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gegenpartei gelten die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin für den Vertrag. Die Parteien wenden sich an, um eine ungültige oder ungültige Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine gültige oder nicht ungültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und Zweck der ungültigen oder ungültigen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
  5. Soweit eine Vereinbarung von einer oder mehreren Bestimmungen der Bedingungen abweicht, haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang. Die anderen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unbeschadet der Vereinbarung weiterhin.

 

Artikel 3. Angebote und Vertragsschluss.

  1. Ein Angebot ist, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und gilt für den im Angebot angegebenen Zeitraum. Wenn im Angebot keine Frist für die Annahme angegeben ist, läuft das Angebot in jedem Fall vierzehn (14) Tage nach dem im Angebot angegebenen Datum ab.
  2. Ein Angebot, das von der Gegenpartei innerhalb der Gültigkeitsdauer angenommen wurde, kann von Avingstan fünf (5) Werktage nach Eingang der Annahme bei Avingstan widerrufen werden, ohne dass dies zu einer Verpflichtung von Avingstan führt, etwaige Folgen für die Gegenpartei auszugleichen. Schaden erlitten.
  3. Ein von der Gegenpartei erteilter Auftrag kann von Avingstan mittels einer Auftragsbestätigung bestätigt werden. Hat die Gegenpartei nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widersprochen, wird die in der Auftragsbestätigung beschriebene Bestellung angenommen.
  4. Wenn die Gegenpartei Avingstan Informationen, Zeichnungen und dergleichen zur Abgabe eines Angebots zur Verfügung stellt, kann Avingstan dessen Richtigkeit annehmen und sein Angebot auf dieser Grundlage erstellen. Die Gegenpartei stellt Avingstan von jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Zeichnungen und dergleichen frei, die von der Gegenpartei oder in deren Auftrag zur Verfügung gestellt wurden.
  5. Preislisten, Broschüren, Veröffentlichungen, Zeichnungen, Bilder und dergleichen, die Avingstan der Gegenpartei zur Verfügung stellt, können nicht als Angebot eingestuft werden.
  6. Ein Vertrag kommt unter Beachtung der übrigen Bestimmungen der Bedingungen nur zustande,

(a) durch Annahme eines Angebots durch die Gegenpartei;

(b) durch schriftliche Auftragsbestätigung einer (mündlich oder schriftlich) von der Gegenpartei erteilten Bestellung, die nicht auf der Grundlage eines Angebots erteilt wurde;

(c) weil Avingstan tatsächlich einen Auftrag der Gegenpartei ausführt.

  1. Die Vereinbarung ersetzt und ersetzt alle früheren Vorschläge, Korrespondenzen, Vereinbarungen oder sonstigen Mitteilungen zwischen den Parteien, die vor Abschluss der Vereinbarung stattfanden, unabhängig davon, wie sie von der Vereinbarung abweichen oder in Konflikt mit dieser stehen.

 

Artikel 4. Preise.

  1. Die in einem Angebot oder Vertrag genannten Preise verstehen sich in Euro und – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – exklusive Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Versandkosten, Einfuhrdokumente, (Transport-) Versicherung (en), Reisezeit, Reisekosten und Aufenthaltskosten sowie ohne Umsatzsteuer und / oder andere von der Regierung erhobene Steuern jeglicher Art.
  2. Avingstan behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise in der Zwischenzeit zu ändern, wenn und soweit sich preisbestimmende Faktoren erhöhen, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, wenn kostenerhöhende Steuern, Abgaben oder Einfuhrzölle eingeführt oder geändert werden.
  3. Hat sich jedoch der Preis, den Avingstan gemäß Artikel 4 Absatz 2 verwenden möchte, gegenüber dem ursprünglichen Preis um mehr als fünfzehn Prozent (15%) erhöht, so hat die Gegenpartei Anspruch auf den Vertrag, soweit er künftige Verpflichtungen von Avingstan betrifft. , die innerhalb von sieben (7) Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung storniert werden müssen, sofern Avingstan in diesem Fall in keinem Fall verpflichtet ist, der Gegenpartei den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist.

 

Artikel 5. Lieferung / Lieferzeit.

  1. Die Angabe der Lieferfristen erfolgt nach bestem Wissen und wird nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch nur indikativ und stellt niemals eine strenge Frist dar (sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde). Eine Überschreitung dieser Frist, aus welchen Gründen auch immer, berechtigt die Gegenpartei in keinem Fall zur Entschädigung, Auflösung des Vertrags oder zur Nichteinhaltung einer Verpflichtung. Der Vertragspartner stellt Avingstan auch von Ansprüchen frei, die Dritte wegen verspäteter Lieferung gegen ihn geltend machen.
  2. Die Gefahr für die Lieferung der Waren an die Gegenpartei geht vom Lager von Avingstan (Veenendaal, Provinz Utrecht) oder dem Lager eines von Avingstan beauftragten Dritten auf die Gegenpartei über, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Waren werden jederzeit auf Gefahr der Gegenpartei transportiert. Sofern die andere Vertragspartei Avingstan nicht auffordert, die Waren während des Transports auf Kosten der anderen Vertragspartei zu versichern (und / oder anderweitig im Vertrag festgelegt), werden die Waren von oder im Auftrag von Avingstan unversichert befördert.
  3. Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Export- und Importzölle, Zollabfertigungsgebühren, Steuern und sonstige staatliche Kosten jeglicher Art mit dem Transport und der Lieferung von Waren durch Avingstan verbunden.
  4. Wenn die Waren, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels geliefert wurden, aufgrund von Umständen, die Avingstan nicht zuschreiben können und die nicht davon abhängig sind, nicht an den von der Gegenpartei angegebenen Bestimmungsort befördert werden können, behält Avingstan diese Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.
  5. Avingstan behält sich das Recht vor, die Lieferung in von ihr zu bestimmenden Teilen durchführen zu lassen.

 

Artikel 6. Zahlung.

  1. In Bezug auf die von Avingstan zu liefernden oder zu liefernden Waren und / oder die von Avingstan zu erbringenden oder zu erbringenden Dienstleistungen sendet Avingstan eine Rechnung an die Gegenpartei. Die Zahlung muss innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung muss auf das von Avingstan angegebene Bankkonto erfolgen. Als Zahlungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt, zu dem Avingstan von seiner Bank eine Mitteilung über die Überweisung des entsprechenden Betrags erhalten hat.
  2. Bei verspäteter Zahlung einer Rechnung kommt die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  3. Bei verspäteter Zahlung einer Rechnung schuldet die Gegenpartei ab Fälligkeit Zinsen auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1% pro Monat oder Teil davon (es sei denn, das gesetzliche Handelsinteresse ist höher, in diesem Fall gelten diese Zinsen). . Darüber hinaus gehen alle außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten der Gegenpartei. Diese Kosten werden von den Parteien im Voraus auf mindestens 15% der ausstehenden Forderung mit einem Mindestbetrag von 150 € festgelegt, unbeschadet der Befugnis von Avingstan, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, wenn diese belaufen sich auf mehr.
  4. Jede Zahlung der Gegenpartei dient in erster Linie der Begleichung der außergerichtlichen Inkassokosten und der ihr geschuldeten Rechtskosten und wird dann von den ihr geschuldeten Zinsen und danach von den längsten ausstehenden Forderungen abgezogen, ungeachtet etwaiger anderer Anweisungen der Gegenpartei.
  5. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist die Gegenpartei nicht berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Avingstan auszusetzen und / oder mit den Zahlungsverpflichtungen von Avingstan gegenüber der Gegenpartei aufzurechnen.
  6. Avingstan ist berechtigt, alle Forderungen gegen die Gegenpartei mit etwaigen Forderungen aufzurechnen, die Avingstan gegen die Gegenpartei oder gegen mit der Gegenpartei verbundene (juristische) Personen hat.

 

Artikel 7. Eigentumsvorbehalt.

  1. Alle gelieferten Waren bleiben das ausschließliche Eigentum von Avingstan, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen erfüllt hat – die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag (Verträgen) ergeben, einschließlich Ansprüchen auf Strafen, Zinsen und Kosten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Gegenpartei verpflichtet, die von Avingstan gelieferten Waren getrennt von anderen Waren, die eindeutig als Eigentum von Avingstan gekennzeichnet sind, aufzubewahren und ordnungsgemäß zu versichern und zu versichern.
  2. Bei der Lieferung von Waren an eine Gegenpartei in einem anderen Hoheitsgebiet als den Niederlanden gilt für die betreffenden Waren – sofern und sobald sie sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes befinden – zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 7 Folgendes. Abs. 1 Eigentumsvorbehalt nach niederländischem Recht sowie Eigentumsvorbehalt nach Artikel 7 Abs. 1 nach dem Recht des betreffenden Landes, sofern für den Vertrag ausschließlich das übrige niederländische Recht nach Artikel 14 gilt.
  3. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf die Gegenpartei diese nicht außerhalb ihres normalen Geschäftsbetriebs belasten oder darüber verfügen.
  4. Kommt die Gegenpartei mit den in Absatz 1 genannten Leistungen in Verzug, ist Avingstan berechtigt, die ihr gehörenden Waren an dem Ort, an dem sie sich befinden, abzurufen (oder abholen zu lassen). Die Gegenpartei ermächtigt Avingstan bereits, die für die Gegenpartei genutzten Räume zu betreten. Alle mit dem Abholen der Ware verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.
  5. Kann Avingstan seinen Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen, weil die gelieferte Ware gefüttert, vermischt, verfälscht oder zurückverfolgt wurde, ist die Gegenpartei verpflichtet, die neu entstandene Ware an Avingstan zu verpfänden.

 

Artikel 8. Sicherheit.

  1. Wenn Avingstan von Umständen erfährt, die Avingstan Grund zur Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht strikt nachkommt, ist die Gegenpartei auf erstes Ersuchen von Avingstan verpflichtet, eine ausreichende Sicherheit in der von Avingstan gewünschten Form zu leisten und diese gegebenenfalls bereitzustellen für die Erfüllung aller seiner (beanspruchbaren und nicht beanspruchbaren) Verpflichtungen zu erfüllen. Solange die Gegenpartei dem nicht nachgekommen ist, ist Avingstan berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen.
  2. Ist die Gegenpartei einer Aufforderung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Aufforderung zur Zahlung nachgekommen, werden alle Forderungen von Avingstan gegen die Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.

 

Artikel 9. Eigentum / Urheberrecht.

  1. Alle (geistigen und gewerblichen) Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte und Datenbankrechte, an allen Waren und / oder den Ergebnissen von Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kopien, Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, Dokumentationen, fotografische Aufzeichnungen, Filme, Informationsträger , Ausrüstung und Software (in Objekt- und Quellcode), Daten und Datendateien, Schablonen und Formen, die Gegenstand der Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Avingstan und der Gegenpartei sind und / oder aus diesen stammen und / oder zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verwendet wurden, liegen bei Avingstan . Wenn die vorgenannten Rechte nicht bei Avingstan liegen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Avingstan jede Mitarbeit zu gewähren, um das entsprechende Recht auf erstes Ersuchen zu übertragen.
  2. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Bestimmungen von Absatz 1 anders als zum Nutzen der Gegenstände zu verwenden, auf die sie sich beziehen.

 

Artikel 10. Beschwerden, Untersuchungspflicht, Verschreibung und Einhaltung.

  1. Reklamationen der Gegenpartei müssen schriftlich und so schnell wie möglich, spätestens jedoch acht (8) Tage nach Lieferung oder Lieferung oder bei unsichtbaren Mängeln innerhalb von acht (8) Tagen, nachdem die Mängel nach vernünftigem Ermessen hätten festgestellt werden können, geltend gemacht werden. gefunden. Wenn die Gegenpartei Avingstan nicht innerhalb der oben genannten angemessenen Frist schriftlich benachrichtigt hat, wird davon ausgegangen, dass die gelieferten Waren und Dienstleistungen von der Gegenpartei angenommen wurden und den im Vertrag festgelegten Anforderungen und Leistungen entsprechen.
  2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die bei Lieferung gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Ansprüche und Einreden, die auf Tatsachen beruhen, die den Anspruch begründen, dass die gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspricht, verjähren nach einem Jahr ab Lieferung. Diese Frist kann von der Gegenpartei nicht unterbrochen werden.
  3. Avingstan garantiert, dass die gelieferte Ware den im Vertrag festgelegten Spezifikationen entspricht.
  4. Avingstan ist zur Bearbeitung von Beanstandungen und sonstigen Beanstandungen der Waren nur verpflichtet, wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber Avingstan nachgekommen ist.
  5. Die Gegenpartei muss sich darüber im Klaren sein, dass der Handel mit und die Anwendung der Waren viel Anleitung und Fachwissen erfordern. Er muss sich daher an die von Avingstan festgelegten Regeln für den Umgang mit den Waren halten, die der Kontrahent von Zeit zu Zeit aushändigt. Avingstan hat das Recht, diese Vorschriften so oft zu ändern, wie es für die ordnungsgemäße Behandlung der Fälle erforderlich erscheint.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Vorschriften, Anweisungen, Ratschläge und Handbücher, die sie von Avingstan erhält, an weitere Kunden von Avingstan weiterzuleiten.
  7. Die Gegenpartei stellt Avingstan von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer missbräuchlichen Verwendung oder Verwendung gemäß den Regeln der Waren durch die Gegenpartei oder eine Person ergeben, für die die Gegenpartei haftet oder der die Gegenpartei Anweisungen hätte erteilen müssen.
  8. Jedes Produkt wird sorgfältig geprüft. Die Qualität unserer Waren ist einwandfrei. Avingstan ist jedoch nicht in der Lage, die ordnungsgemäße Anwendung der Waren zu überprüfen. Avingstan kann daher keine Garantie geben. Avingstan lehnt daher jegliche Haftung in Bezug auf unzureichende Ergebnisse, Schäden oder Nachteile ab, die für Menschen, die Umwelt oder Waren verursacht wurden, es sei denn, es wird zweifelsohne nachgewiesen, dass die Schadensursache ausschließlich auf einem Mangel der Waren beruht. Die Gegenpartei trägt allein das Risiko in Bezug auf die Verwendung der Waren, da nur die Gegenpartei selbst über die Verwendung der Waren entscheidet.

Artikel 11. Zahlen, Maße, Gewichte und weitere Informationen.

  1. Geringfügige Abweichungen von den angegebenen Maßen, Gewichten, Zahlen und sonstigen Angaben gelten nicht als Mängel. In diesem Fall hält Avingstan die Vereinbarung weiterhin ein.
  2. Handelsbräuche ermitteln geringfügige Abweichungen.

 

Artikel 12. Haftung.

  1. Avingstan haftet für Schäden, die der Gegenpartei entstehen und die auf einen von Avingstan bei der Vertragserfüllung zu vertretenden Mangel zurückzuführen sind. Die Erstattung ist jedoch nur für Schäden zulässig, für die Avingstan versichert ist oder angemessen hätte versichert sein müssen – je nach Art des Avingstan-Unternehmens und dem Markt, auf dem es tätig ist – und nur bis zu dem Betrag, den der Versicherer angemessen bezahlt .
  2. Nicht erstattungsfähig sind:

(a) Kapitalschaden, wie – ohne darauf beschränkt zu sein – Geschäftsschaden, Folgeschaden, Verzugsschaden und entgangener Gewinn;

(b) Schäden am Sehvermögen, einschließlich Schäden, die durch oder während der Ausführung von Arbeiten an Gegenständen verursacht wurden, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden (die Gegenpartei kann, falls gewünscht, Einwände gegen diese Schäden erheben ordentlich versichert);

(c) Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei oder Dritter unter Verstoß gegen Anweisungen von Avingstan oder unter Verstoß gegen die Vereinbarung und die Bedingungen verursacht wurden;

(d) Schäden als direkte Folge falscher, unvollständiger und / oder unangemessener Informationen, die von oder im Namen der anderen Vertragspartei von Avingstan bereitgestellt wurden.

e) Schäden an Geflügel, die durch unsachgemäße Fütterung von BSF-Produktionslarven an Geflügel verursacht werden. Das Federvieh kann sich an den Larven buchstäblich zu Tode fressen, weil es sie so gern hat. Daher ist es notwendig, dass die Larven gestaffelt im ganzen Stall an das Geflügel verfüttert werden.

  1. Wenn:

(a) Avingstan ist es nicht möglich, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung oder zu nicht angemessenen Bedingungen eine Versicherung gemäß Artikel 12 Absatz 1 abzuschließen oder diese später zu angemessenen Bedingungen zu verlängern;

  1. b) der Versicherer zahlt den betreffenden Schaden nicht aus;

(c) Der betreffende Schaden ist nicht durch die Versicherung gedeckt. Der Schadensersatz ist auf den Betrag begrenzt, den Avingstan mit der Gegenpartei für den vorliegenden Vertrag vereinbart hat (ohne MwSt.). Dieser Betrag ist immer auf 25.000 EUR begrenzt MwSt. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen dauerhaften Leistungsvertrag, ist die Haftung auf den dreifachen Betrag des im Rahmen der Abtretung in den letzten 6 Monaten vor Eintritt des Schadens der Gegenpartei festgesetzten Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer begrenzt, und zwar zu jedem Zeitpunkt ist auf 25.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.

  1. Avingstan haftet nicht für Schäden an Material, das von oder im Auftrag der Gegenpartei infolge unsachgemäßer Verarbeitung geliefert wurde. Auf Ersuchen der Gegenpartei führt Avingstan die Verarbeitung erneut durch, wobei neues Material von der Gegenpartei für deren Rechnung bereitgestellt wird.
  2. Die Gegenpartei stellt Avingstan von allen Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die durch oder im Zusammenhang mit von Avingstan gelieferten Dienstleistungen und / oder Waren entstehen, soweit Avingstan der Gegenpartei für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden kann.

 

Artikel 13. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt ist ein Mangel bei der Durchführung eines Vertrags, der Avingstan nicht zuzurechnen ist.
  2. Höhere Gewalt im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 ist in jedem Fall – also nicht ausschließlich – ein Mangel infolge (a) von Problemen und / oder schwerwiegenden Störungen des Produktionsprozesses bei Lieferanten, einschließlich Versorgungsunternehmen, (b) eines Ausfalls Bereitstellung der erforderlichen Materialien durch Dritte, (c) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen, (d) Streik, (e) übermäßiger Krankenstand des Personals, (f) Brand, (g) besondere Wetterbedingungen (wie Überschwemmungen), (h) staatliche Maßnahmen (sowohl national als auch international), einschließlich Import- und Exportverboten sowie Import- und Exportschranken, (i) Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Aufruhr, Kriegsrecht, Terrorismus, (j) Sabotage, (k) Verkehrshemmungen, (l) Maschinenausfall und / oder (m) Transportverzögerung.
  3. Im Falle höherer Gewalt hat Avingstan die Wahl, entweder die Erfüllung des Vertrags bis zum Ende der Situation höherer Gewalt auszusetzen oder den Vertrag teilweise aufzulösen, unabhängig davon, ob sie sich ursprünglich für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht. In beiden Fällen hat die Gegenpartei keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der Zeitraum, in dem die Einhaltung der Verpflichtungen durch Avingstan aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist, länger als dreißig (30) Tage dauert, ist der Kontrahent auch berechtigt, den Vertrag (für die Zukunft) teilweise aufzulösen, sofern Avingstan gemäß Artikel 13 Absatz 4 berechtigt ist. ist eine Rechnung für die bereits geleistete Arbeit zu senden. Bei teilweiser Auflösung besteht keine Verpflichtung, den (möglichen) Schaden zu bezahlen.
  4. Wenn Avingstan zu Beginn der höheren Gewalt seinen Verpflichtungen bereits teilweise nachgekommen ist oder nur teilweise nachkommen kann, ist es berechtigt, diesen Teil separat in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu zahlen, als handele es sich um eine separate Vereinbarung.

 

Artikel 14. Anwendbares Recht / zuständiges Gericht.

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Avingstan und der Gegenpartei gilt niederländisches Recht.
  2. Streitigkeiten zwischen Avingstan und der Gegenpartei werden ausschließlich vom niederländischen Zentralgericht in Utrecht beigelegt.

 

Artikel 15. Es gilt der Niederländische Text.

Der Niederländische Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor deren Übersetzungen.

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